Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den §§ 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den Paragraphen 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
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