§ 75 AllgStrSchV 2020 Elektronische Datenbank und Betriebsbericht

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die zuständige Behörde jederzeit einsehbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde jährlich einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsBilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
    2. 2.Ziffer 2Bilanzierung der im Berichtszeitraum konditionierten Abfallfässer;
    3. 3.Ziffer 3aktuelle Zwischenlagerbelegung;
    4. 4.Ziffer 4Bilanzierung der radioaktiven Abfälle, die mit der aktuell vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
    5. 5.Ziffer 5Ergebnisse der Personendosisermittlung sowie der Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
    6. 6.Ziffer 6sicherheits- oder strahlenschutzrelevante Ereignisse im Berichtszeitraum;
    7. 7.Ziffer 7Bilanzierung der radioaktiven Stoffe, die im Berichtszeitraum abgeleitet wurden;
    8. 8.Ziffer 8Bilanzierung der im Berichtszeitraum freigegebenen radioaktiven Materialien.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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