Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die zuständige Behörde jederzeit einsehbar ist.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde jährlich einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
1.Ziffer einsBilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
2.Ziffer 2Bilanzierung der im Berichtszeitraum konditionierten Abfallfässer;
3.Ziffer 3aktuelle Zwischenlagerbelegung;
4.Ziffer 4Bilanzierung der radioaktiven Abfälle, die mit der aktuell vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
5.Ziffer 5Ergebnisse der Personendosisermittlung sowie der Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
6.Ziffer 6sicherheits- oder strahlenschutzrelevante Ereignisse im Berichtszeitraum;
7.Ziffer 7Bilanzierung der radioaktiven Stoffe, die im Berichtszeitraum abgeleitet wurden;
8.Ziffer 8Bilanzierung der im Berichtszeitraum freigegebenen radioaktiven Materialien.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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