Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Personen, die unmittelbar mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen betraut sind, haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit Folgendes nachzuweisen:
1.Ziffer einseinschlägige Fachkenntnisse;
2.Ziffer 2eine Ausbildung gemäß Anlage 16 im Ausmaß von mindestens 40 Stunden.
(2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 haben in Intervallen von fünf Jahren eine Fortbildung zu den in Anlage 16 angeführten Themen im Ausmaß von 20 Stunden nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.Personen gemäß Absatz eins, haben in Intervallen von fünf Jahren eine Fortbildung zu den in Anlage 16 angeführten Themen im Ausmaß von 20 Stunden nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat, wenn der Nachweis gemäß Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit der betreffenden Arbeitskraft zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.Die zuständige Behörde hat, wenn der Nachweis gemäß Absatz eins, oder 2 nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit der betreffenden Arbeitskraft zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.
(4)Absatz 4,Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Absatz eins und 2 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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