§ 77 AllgStrSchV 2020 (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020), Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen - JUSLINE Österreich
§ 77 AllgStrSchV 2020 Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ableitungen
(1)Absatz eins,Radioaktive Stoffe dürfen mit dem Abwasser oder der Abluft nur abgeleitet werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Ableitungen eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Die Dosisbeschränkung gemäß Abs. 1 wird jedenfalls eingehalten, wenn bei der AbleitungDie Dosisbeschränkung gemäß Absatz eins, wird jedenfalls eingehalten, wenn bei der Ableitung
1.Ziffer einsvon künstlichen radioaktiven Stoffen und von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Abschnitt A genannten Festlegungen die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 1 oder 2 sowie
2.Ziffer 2von radioaktiven Stoffen aus Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 bzw. Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Abschnitt B genannten Festlegungen die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3von radioaktiven Stoffen aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Abschnitt B genannten Festlegungen die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3
nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat im Einzelfall Aktivitätskonzentrationswerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkung gemäß Abs. 1 sicherstellen, wennDie zuständige Behörde hat im Einzelfall Aktivitätskonzentrationswerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkung gemäß Absatz eins, sicherstellen, wenn
1.Ziffer einsdie in Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationswerte nicht eingehalten werden können oderdie in Absatz 2, genannten Aktivitätskonzentrationswerte nicht eingehalten werden können oder
2.Ziffer 2die Festlegungen der Anlage 2 Abschnitt A bzw. B die Anwendung der in Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationswerte nicht erlauben oderdie Festlegungen der Anlage 2 Abschnitt A bzw. B die Anwendung der in Absatz 2, genannten Aktivitätskonzentrationswerte nicht erlauben oder
3.Ziffer 3es sich um Radionuklide handelt, für die in Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 1 keine Aktivitätskonzentrationswerte angeführt sind.
(4)Absatz 4,Bei der Festlegung gemäß Abs. 3 hat die zuständige Behörde allfällige Expositionen aus weiteren geplanten Expositionssituationen zu berücksichtigen, denen die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung ausgesetzt sind. Sind für die betreffenden Expositionssituationen unterschiedliche Behörden zuständig, haben sie sich untereinander abzustimmen.Bei der Festlegung gemäß Absatz 3, hat die zuständige Behörde allfällige Expositionen aus weiteren geplanten Expositionssituationen zu berücksichtigen, denen die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung ausgesetzt sind. Sind für die betreffenden Expositionssituationen unterschiedliche Behörden zuständig, haben sie sich untereinander abzustimmen.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat eine geeignete Überwachung der Ableitungen vorzuschreiben, sofern die Einhaltung der Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Abs. 2 bzw. 3 nicht auf andere Weise belegt werden kann.Die zuständige Behörde hat eine geeignete Überwachung der Ableitungen vorzuschreiben, sofern die Einhaltung der Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Absatz 2, bzw. 3 nicht auf andere Weise belegt werden kann.
(6)Absatz 6,Sofern eine Überwachung der Ableitungen vorgeschrieben wurde, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen, aus denen zumindest Art und Aktivität der abgeleiteten radioaktiven Stoffe sowie der Zeitpunkt der einzelnen Ableitungen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
(7)Absatz 7,Radioaktive Stoffe gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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