Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Das Stilllegungskonzept gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt B genannten Inhalte zu enthalten.Das Stilllegungskonzept gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt B genannten Inhalte zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das Stilllegungskonzept bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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