Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die der zuständigen Behörde gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Z 3 StrSchG 2020 genannten Strahlenschutzbeauftragten, die in anderen als in den §§ 79 oder 81 genannten Bereichen tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:Die der zuständigen Behörde gemäß den Paragraphen 16, Absatz eins und 17 Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020 genannten Strahlenschutzbeauftragten, die in anderen als in den Paragraphen 79, oder 81 genannten Bereichen tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
1.Ziffer einseine der folgenden Ausbildungen
a)Litera aeinschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
b)Litera bUniversitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
c)Litera ceinschlägige Ausbildung gemäß MTD-Gesetz
und
2.Ziffer 2Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C.
(2)Absatz 2,Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Abs. 1, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die zerstörungsfreie Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Quellen in Strahlenanwendungsräumen beschränkt, ist anstelle einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c eine mindestens dreieinhalbjährige Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen Bereich vorgesehen ist, oder eine vergleichbare Ausbildung ausreichend.Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Absatz eins,, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die zerstörungsfreie Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Quellen in Strahlenanwendungsräumen beschränkt, ist anstelle einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c eine mindestens dreieinhalbjährige Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen Bereich vorgesehen ist, oder eine vergleichbare Ausbildung ausreichend.
(3)Absatz 3,Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Abs. 1, deren Tätigkeit sich ausschließlich aufFür Strahlenschutzbeauftragte gemäß Absatz eins,, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf
1.Ziffer einsMesseinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, auf tragbare Röntgenfluoreszenzanalysegeräte oder auf Strahlenquellen mit vergleichbarem Risiko oder
beschränkt, sind anstelle einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse ausreichend.beschränkt, sind anstelle einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse ausreichend.
(4)Absatz 4,Strahlenschutzbeauftragte, die nicht gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Z 3 StrSchG 2020 der zuständigen Behörde genannt sind, haben über die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C zu verfügen.Strahlenschutzbeauftragte, die nicht gemäß den Paragraphen 16, Absatz eins und 17 Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020 der zuständigen Behörde genannt sind, haben über die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C zu verfügen.
(5)Absatz 5,Für Strahlenschutzbeauftragte, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Geräte bezieht, die die in § 21 Z 1 und 2 genannten Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, ist eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C ausreichend.Für Strahlenschutzbeauftragte, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Geräte bezieht, die die in Paragraph 21, Ziffer eins und 2 genannten Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, ist eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C ausreichend.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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