Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Ausbildung im medizinischen Bereich
(1)Absatz eins,Strahlenschutzbeauftragte, die im Rahmen von medizinischen Expositionen oder in der Veterinärmedizin tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
1.Ziffer einseine der folgenden Ausbildungen
a)Litera aUniversitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
b)Litera beinschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
c)Litera cAusbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
und
2.Ziffer 2Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt A bzw. B.
(2)Absatz 2,Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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