§ 81 AllgStrSchV 2020 (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020), Ausbildung im Bereich von Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen - JUSLINE Österreich
§ 81 AllgStrSchV 2020 Ausbildung im Bereich von Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
1.Ziffer einseinschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
2.Ziffer 2Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt D.
(2)Absatz 2,Strahlenschutzbeauftragte für Entsorgungsanlagen müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
1.Ziffer einseinschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
2.Ziffer 2Ausbildung gemäß Anlage 16 und
3.Ziffer 3Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C.
(3)Absatz 3,Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwei Jahren nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie über umfassende Kenntnisse über den Strahlenschutz jenes Forschungsreaktors oder jener Entsorgungsanlage zu verfügen, an dem bzw. in der sie tätig werden sollen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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