§ 96 AllgStrSchV 2020 (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020), Aus- und Fortbildungen für Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen - JUSLINE Österreich
§ 96 AllgStrSchV 2020 Aus- und Fortbildungen für Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Ausbildung für Ärztinnen/Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 StrSchG 2020 hat die in Anlage 20 angeführten Inhalte zu umfassen.Eine Ausbildung für Ärztinnen/Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69, StrSchG 2020 hat die in Anlage 20 angeführten Inhalte zu umfassen.
(2)Absatz 2,Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen, haben dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 20 angeführten Themen im Ausmaß von mindestens acht Stunden in Intervallen von fünf Jahren nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Ermächtigung gemäß § 127 Abs. 1 StrSchG 2020 folgenden Jahr zu laufen.Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen, haben dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 20 angeführten Themen im Ausmaß von mindestens acht Stunden in Intervallen von fünf Jahren nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Ermächtigung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, StrSchG 2020 folgenden Jahr zu laufen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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