§ 100 AllgStrSchV 2020 Ausnahme von der individuellen Dosisermittlung

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Ermittlung der Dosis absehen, wenn durch andere Verfahren eine hinreichende Abschätzung der Dosis möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Wird von einer individuellen Ermittlung der Dosis gemäß Abs. 1 abgesehen, hat die zuständige Behörde ein alternatives Verfahren zur Abschätzung der Dosis festzulegen. Mit diesem Verfahren muss zumindest die ordnungsgemäße Einstufung der betroffenen Arbeitskräfte in die Kategorie B nachweisbar sein.Wird von einer individuellen Ermittlung der Dosis gemäß Absatz eins, abgesehen, hat die zuständige Behörde ein alternatives Verfahren zur Abschätzung der Dosis festzulegen. Mit diesem Verfahren muss zumindest die ordnungsgemäße Einstufung der betroffenen Arbeitskräfte in die Kategorie B nachweisbar sein.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis AllgStrSchV 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 90 AllgStrSchV 2020 Kontrolluntersuchung§ 91 AllgStrSchV 2020 Sofortuntersuchung§ 92 AllgStrSchV 2020 Ärztliches Zeugnis§ 93 AllgStrSchV 2020 Verrechnung der Kosten§ 94 AllgStrSchV 2020 Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers§ 95 AllgStrSchV 2020 Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen§ 96 AllgStrSchV 2020 Aus- und Fortbildungen für Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen§ 97 AllgStrSchV 2020 Dosisermittlung§ 98 AllgStrSchV 2020 Ermittlung der externen Dosis§ 99 AllgStrSchV 2020 Ermittlung der internen Exposition§ 100 AllgStrSchV 2020 Ausnahme von der individuellen Dosisermittlung§ 101 AllgStrSchV 2020 Ermittlung der Dosis bei unfallbedingter Exposition§ 102 AllgStrSchV 2020 Ergebnisse der Dosisermittlung§ 103 AllgStrSchV 2020 Festlegung einer Ersatzdosis oder Bestätigung der Dosis§ 104 AllgStrSchV 2020 Kontroll- und Überwachungsbereiche§ 105 AllgStrSchV 2020 Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche§ 106 AllgStrSchV 2020 Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen§ 107 AllgStrSchV 2020 Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze§ 108 AllgStrSchV 2020 Strahlenanwendungsräume§ 109 AllgStrSchV 2020 Schutz von strahlenexponierten Arbeitskräften bei der Beförderung von radioaktiven Materialien§ 110 AllgStrSchV 2020 Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 99 AllgStrSchV 2020
§ 101 AllgStrSchV 2020