§ 107 AllgStrSchV 2020 Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Falls für die Dosisermittlung erforderlich, ist in Kontroll- und Überwachungsbereichen zu messen:
    1. 1.Ziffer einsdie Dosisleistung unter Angabe der Art und Qualität der betreffenden Strahlung sowie
    2. 2.Ziffer 2in Bereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, die Aktivitätskonzentration in der Luft und die Oberflächenkontamination unter Angabe der betreffenden Radionuklide sowie ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften.
  2. (2)Absatz 2,Über die Messungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.Über die Messungen gemäß Absatz eins, sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis AllgStrSchV 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 97 AllgStrSchV 2020 Dosisermittlung§ 98 AllgStrSchV 2020 Ermittlung der externen Dosis§ 99 AllgStrSchV 2020 Ermittlung der internen Exposition§ 100 AllgStrSchV 2020 Ausnahme von der individuellen Dosisermittlung§ 101 AllgStrSchV 2020 Ermittlung der Dosis bei unfallbedingter Exposition§ 102 AllgStrSchV 2020 Ergebnisse der Dosisermittlung§ 103 AllgStrSchV 2020 Festlegung einer Ersatzdosis oder Bestätigung der Dosis§ 104 AllgStrSchV 2020 Kontroll- und Überwachungsbereiche§ 105 AllgStrSchV 2020 Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche§ 106 AllgStrSchV 2020 Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen§ 107 AllgStrSchV 2020 Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze§ 108 AllgStrSchV 2020 Strahlenanwendungsräume§ 109 AllgStrSchV 2020 Schutz von strahlenexponierten Arbeitskräften bei der Beförderung von radioaktiven Materialien§ 110 AllgStrSchV 2020 Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle§ 111 AllgStrSchV 2020 Voraussetzung für die Erteilung einer Freigabebewilligung§ 112 AllgStrSchV 2020 Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung§ 113 AllgStrSchV 2020 Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten§ 114 AllgStrSchV 2020 Freigabe von Amts wegen§ 115 AllgStrSchV 2020 Entsorgung von Rückständen als radioaktiver Abfall§ 116 AllgStrSchV 2020 Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen§ 117 AllgStrSchV 2020 Sonstige geplante Expositionssituationen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 106 AllgStrSchV 2020
§ 108 AllgStrSchV 2020