Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Falls für die Dosisermittlung erforderlich, ist in Kontroll- und Überwachungsbereichen zu messen:
1.Ziffer einsdie Dosisleistung unter Angabe der Art und Qualität der betreffenden Strahlung sowie
2.Ziffer 2in Bereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, die Aktivitätskonzentration in der Luft und die Oberflächenkontamination unter Angabe der betreffenden Radionuklide sowie ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften.
(2)Absatz 2,Über die Messungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.Über die Messungen gemäß Absatz eins, sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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