§ 109 AllgStrSchV 2020 Schutz von strahlenexponierten Arbeitskräften bei der Beförderung von radioaktiven Materialien

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen
  1. (1)Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdie Beförderung von radioaktiven Quellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist unddie Beförderung von radioaktiven Quellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist und
    2. 2.Ziffer 2der Beförderer gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz seinen Sitz in Österreich hat undder Beförderer gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Gefahrgutbeförderungsgesetz seinen Sitz in Österreich hat und
    3. 3.Ziffer 3das Strahlenschutzprogramm, das gemäß den in § 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz genannten Vorschriften durchzuführen ist, ergibt, dass die effektive Dosis berufsbedingter, von Beförderungsaktivitäten herrührender Expositionen ein Millisievert im Kalenderjahr überschreitet,das Strahlenschutzprogramm, das gemäß den in Paragraph 2, Gefahrgutbeförderungsgesetz genannten Vorschriften durchzuführen ist, ergibt, dass die effektive Dosis berufsbedingter, von Beförderungsaktivitäten herrührender Expositionen ein Millisievert im Kalenderjahr überschreitet,
    ist die externe Dosis der betroffenen Arbeitskräfte mit Personendosimetern zu ermitteln. Ergibt die Ermittlung gemäß Z 3, dass die effektive Dosis sechs Millisievert im Kalenderjahr überschreitet, sind auch ärztliche Untersuchungen gemäß § 69 StrSchG 2020 durchzuführen.ist die externe Dosis der betroffenen Arbeitskräfte mit Personendosimetern zu ermitteln. Ergibt die Ermittlung gemäß Ziffer 3,, dass die effektive Dosis sechs Millisievert im Kalenderjahr überschreitet, sind auch ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 69, StrSchG 2020 durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Zum Zweck der Dosisermittlung haben die Arbeitskräfte während ihrer Tätigkeit stets ein Dosimeter an einer für die erhaltene Dosis repräsentativen Stelle des Rumpfes zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 98 Abs. 2 bis 7, 100, 101, 102 und 103 gelten sinngemäß für die Dosisermittlung, jene der §§ 89 bis 95 für die ärztlichen Untersuchungen, wobei an die Stelle der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers jeweils der Beförderer gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz tritt.Die Bestimmungen der Paragraphen 98, Absatz 2 bis 7, 100, 101, 102 und 103 gelten sinngemäß für die Dosisermittlung, jene der Paragraphen 89 bis 95 für die ärztlichen Untersuchungen, wobei an die Stelle der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers jeweils der Beförderer gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Gefahrgutbeförderungsgesetz tritt.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis AllgStrSchV 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 99 AllgStrSchV 2020 Ermittlung der internen Exposition§ 100 AllgStrSchV 2020 Ausnahme von der individuellen Dosisermittlung§ 101 AllgStrSchV 2020 Ermittlung der Dosis bei unfallbedingter Exposition§ 102 AllgStrSchV 2020 Ergebnisse der Dosisermittlung§ 103 AllgStrSchV 2020 Festlegung einer Ersatzdosis oder Bestätigung der Dosis§ 104 AllgStrSchV 2020 Kontroll- und Überwachungsbereiche§ 105 AllgStrSchV 2020 Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche§ 106 AllgStrSchV 2020 Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen§ 107 AllgStrSchV 2020 Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze§ 108 AllgStrSchV 2020 Strahlenanwendungsräume§ 109 AllgStrSchV 2020 Schutz von strahlenexponierten Arbeitskräften bei der Beförderung von radioaktiven Materialien§ 110 AllgStrSchV 2020 Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle§ 111 AllgStrSchV 2020 Voraussetzung für die Erteilung einer Freigabebewilligung§ 112 AllgStrSchV 2020 Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung§ 113 AllgStrSchV 2020 Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten§ 114 AllgStrSchV 2020 Freigabe von Amts wegen§ 115 AllgStrSchV 2020 Entsorgung von Rückständen als radioaktiver Abfall§ 116 AllgStrSchV 2020 Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen§ 117 AllgStrSchV 2020 Sonstige geplante Expositionssituationen§ 118 AllgStrSchV 2020 Führen von Strahlenschutzpässen§ 119 AllgStrSchV 2020 Berufliche Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 108 AllgStrSchV 2020
§ 110 AllgStrSchV 2020