§ 109 AllgStrSchV 2020 (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020), Schutz von strahlenexponierten Arbeitskräften bei der Beförderung von radioaktiven Materialien - JUSLINE Österreich
§ 109 AllgStrSchV 2020 Schutz von strahlenexponierten Arbeitskräften bei der Beförderung von radioaktiven Materialien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen
(1)Absatz eins,
1.Ziffer einsdie Beförderung von radioaktiven Quellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist unddie Beförderung von radioaktiven Quellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist und
2.Ziffer 2der Beförderer gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz seinen Sitz in Österreich hat undder Beförderer gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Gefahrgutbeförderungsgesetz seinen Sitz in Österreich hat und
3.Ziffer 3das Strahlenschutzprogramm, das gemäß den in § 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz genannten Vorschriften durchzuführen ist, ergibt, dass die effektive Dosis berufsbedingter, von Beförderungsaktivitäten herrührender Expositionen ein Millisievert im Kalenderjahr überschreitet,das Strahlenschutzprogramm, das gemäß den in Paragraph 2, Gefahrgutbeförderungsgesetz genannten Vorschriften durchzuführen ist, ergibt, dass die effektive Dosis berufsbedingter, von Beförderungsaktivitäten herrührender Expositionen ein Millisievert im Kalenderjahr überschreitet,
ist die externe Dosis der betroffenen Arbeitskräfte mit Personendosimetern zu ermitteln. Ergibt die Ermittlung gemäß Z 3, dass die effektive Dosis sechs Millisievert im Kalenderjahr überschreitet, sind auch ärztliche Untersuchungen gemäß § 69 StrSchG 2020 durchzuführen.ist die externe Dosis der betroffenen Arbeitskräfte mit Personendosimetern zu ermitteln. Ergibt die Ermittlung gemäß Ziffer 3,, dass die effektive Dosis sechs Millisievert im Kalenderjahr überschreitet, sind auch ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 69, StrSchG 2020 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Dosisermittlung haben die Arbeitskräfte während ihrer Tätigkeit stets ein Dosimeter an einer für die erhaltene Dosis repräsentativen Stelle des Rumpfes zu tragen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 98 Abs. 2 bis 7, 100, 101, 102 und 103 gelten sinngemäß für die Dosisermittlung, jene der §§ 89 bis 95 für die ärztlichen Untersuchungen, wobei an die Stelle der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers jeweils der Beförderer gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz tritt.Die Bestimmungen der Paragraphen 98, Absatz 2 bis 7, 100, 101, 102 und 103 gelten sinngemäß für die Dosisermittlung, jene der Paragraphen 89 bis 95 für die ärztlichen Untersuchungen, wobei an die Stelle der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers jeweils der Beförderer gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Gefahrgutbeförderungsgesetz tritt.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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