Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Dosisabschätzung für das fliegende Personal
(1)Absatz eins,Die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 23 zu erfolgen.Die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 23 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1 ist bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter unverzüglich, ansonsten mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Meldepflichten gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 gelten sinngemäß auch für diese neuerlichen Dosisabschätzungen.Die Dosisabschätzung gemäß Absatz eins, ist bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter unverzüglich, ansonsten mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Meldepflichten gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StrSchG 2020 gelten sinngemäß auch für diese neuerlichen Dosisabschätzungen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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