§ 1 San-AV Ausbildung – Allgemeines
Allgemeines
- (1)Absatz eins,Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
- (2)Absatz 2,Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Notfallsanitäter sowie in den allgemeinen und in den besonderen Notfallkompetenzen umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung und erfolgt in Form von aufeinander aufbauenden Modulen.
- (3)Absatz 3,Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.
§ 2 San-AV Ausbildungsziele
- (1)Absatz eins,Ziele der Ausbildung sind
- 1.Ziffer einsdie Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufs- bzw. Tätigkeitsbild des Sanitäters fallen,
- 2.Ziffer 2die Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über den Aufbau, die Entwicklung und die Funktionen des menschlichen Körpersund der menschlichen Psyche im sozialen Umfeld sowie deren Veränderung im Ausnahmefall,
- 3.Ziffer 3die Ausrichtung der praktischen Tätigkeiten des Sanitätsdienstes nach den definierten Vorgaben und wissenschaftlich anerkannten Maßnahmen der Notfall- und Katastrophenmedizin als analytisches, problemlösendes, zielgerichtetes und eigenverantwortliches Handeln unter Bedachtnahme auf die beruflichen Kompetenzen und den ethischen Grundprinzipien (geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen),
- 4.Ziffer 4die Kenntnisse für die Planung, Durchführung, Dokumentation und Evaluierung dieser Tätigkeiten unter Berücksichtigung der physischen, psychischen und sozialen Aspekte des Lebens, sofern sie Krankheit, Verletzung, Vergiftung, Behinderung, Unfall, Katastrophe, Geburt und Tod betreffen,
- 5.Ziffer 5die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials,
- 6.Ziffer 6die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität des Sanitätsdienstes und
- 7.Ziffer 7die Unterstützung der Weiterentwicklung der sanitätsdienstlichen Praxis durch forschungsorientiertes Denken.
- (2)Absatz 2,Die Erreichung der Ausbildungsziele ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu evaluieren.
§ 3 San-AV Didaktische Grundsätze
Die Ausbildung ist nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen:
- 1.Ziffer einsDem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der Modulteilnehmer zu Grunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.
- 2.Ziffer 2In allen Unterrichtsfächern ist das “Soziale Lernen” zu fördern, wobei die Modulteilnehmer zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die die Modulteilnehmer während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und -ablauf teilhaben lässt.
- 3.Ziffer 3Die Modulteilnehmer sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.
- 4.Ziffer 4Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Modulteilnehmer bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.
- 5.Ziffer 5Die Modulteilnehmer sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung bzw. die Tätigkeitsausübung ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.
- 6.Ziffer 6Der Unterricht kann durch zusätzliche Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, ergänzt werden, um den Modulteilnehmern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.
- 7.Ziffer 7In der praktischen Ausbildung ist den Modulteilnehmern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Tätigkeit zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.
- 8.Ziffer 8Der Unterricht kann auch fächerübergreifend unter Berücksichtigung aktueller Fragen und Tagesereignisse mit verschiedenen Lehrmitteln einschließlich ergänzender und weiterführender Literatur durchgeführt werden, um spezielle Neigungen und Interessen der Modulteilnehmer zu fördern und ihnen zu helfen, komplexe Probleme zu erfassen und lösen zu lernen.
- 9.Ziffer 9Die Lehrinhalte gemäß den Anlagen 1 bis 10 sowie die Modulordnung sind dem Unterricht als Rahmen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen im Bereich des Sanitätsdienstes und der Notfall- und Katastrophenmedizin in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen, zu Grunde zu legen.
§ 4 San-AV Fachspezifische und organisatorische Leitung
- (1)Absatz eins,Der Rechtsträger eines Moduls hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
- (2)Absatz 2,Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
- 2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
- 3.Ziffer 3Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte mit Ausnahme der von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorzutragenden Unterrichtsfächer,Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte mit Ausnahme der von Ärzten und Medizinern (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,) vorzutragenden Unterrichtsfächer,
- 4.Ziffer 4Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
- 5.Ziffer 5Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des jeweiligen Moduls,
- 6.Ziffer 6Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Modulteilnehmer in das jeweilige Modul sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
- 7.Ziffer 7Aufsicht über die Modulteilnehmer sowie Zuteilung dieser an die Einrichtungen der praktischen Ausbildung und an Krankenanstalten,
- 8.Ziffer 8Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
- 9.Ziffer 9Beurteilung der praktischen Ausbildung,
- 10.Ziffer 10Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
- 11.Ziffer 11Vertretung des Moduls nach außen und
- 12.Ziffer 12Evaluierung der Ausbildungsziele.
§ 5 San-AV Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
- (1)Absatz eins,Der Rechtsträger eines Moduls – mit Ausnahme des Berufsmoduls – hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
- (2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsSicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,) vorgetragen werden,
- 2.Ziffer 2Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,) vorgetragen werden,
- 3.Ziffer 3Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehrkräfte (§ 6) und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehrkräfte (Paragraph 6,) und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
- 4.Ziffer 4Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
- 5.Ziffer 5Beurteilung der praktischen Ausbildung und
- 6.Ziffer 6Vorsitz bei kommissionellen Abschlussprüfungen.
§ 6 San-AV Lehrkräfte
- (1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters und im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des jeweiligen Moduls Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
- (2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 10 sind zu bestellen:
- 1.Ziffer einsÄrzte und Personen, die das Studium der Medizin in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),
- 2.Ziffer 2Lehrsanitäter sowie
- 3.Ziffer 3sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung und praktische Erfahrung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
- (3)Absatz 3,Lehrkräfte haben über die für das betreffende Unterrichtsfach erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen und pädagogisch geeignet zu sein.
§ 7 San-AV Lehrtätigkeit
Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1.Ziffer einsErteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern sowie Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte,
- 2.Ziffer 2Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des theoretischen Unterrichts und der Prüfungen in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht und
- 3.Ziffer 3pädagogische Betreuung der Modulteilnehmer.
§ 8 San-AV Räumliche und sachliche Ausstattung
- (1)Absatz eins,Jedes Modul hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
- (2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterrichtsräumen haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:
- 1.Ziffer einsBibliothek,
- 2.Ziffer 2Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehrkräfte,
- 3.Ziffer 3Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer und
- 4.Ziffer 4Räume für die Administration des Moduls.
§ 9 San-AV Modulordnung
- (1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb in einer Modulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
- (2)Absatz 2,Die Modulordnung hat insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Modulleitung des jeweiligen Moduls und der Lehrkräfte,
- 2.Ziffer 2das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung einschließlich Regelungen über das Versäumen von Ausbildungszeiten,
- 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer im Rahmen des jeweiligen Moduls und
- 4.Ziffer 4Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes
festzulegen. - (3)Absatz 3,Die Modulordnung hat weiters zu beinhalten:
- 1.Ziffer einsBeschlüsse der Modulleitung gemäß §§ 12 Abs. 2 oder 42 Abs. 2, in welchen Unterrichtsfächern anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium erfolgt,Beschlüsse der Modulleitung gemäß Paragraphen 12, Absatz 2, oder 42 Absatz 2,, in welchen Unterrichtsfächern anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium erfolgt,
- 2.Ziffer 2Beschlüsse der Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3, welche zusätzlichen Unterrichtsfächer vor Beginn der praktischen Ausbildung zu absolvieren sind undBeschlüsse der Modulleitung gemäß Paragraph 11, Absatz 3,, welche zusätzlichen Unterrichtsfächer vor Beginn der praktischen Ausbildung zu absolvieren sind und
- 3.Ziffer 3Beschlüsse der Modulleitung gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 betreffend Voraussetzungen hinsichtlich der Absolvierung theoretischer Lehrinhalte, die vor Beginn der praktischen Ausbildung zu erfüllen sind.Beschlüsse der Modulleitung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, betreffend Voraussetzungen hinsichtlich der Absolvierung theoretischer Lehrinhalte, die vor Beginn der praktischen Ausbildung zu erfüllen sind.
- (4)Absatz 4,Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebes sowie bei deren Änderung durch den Rechtsträger des jeweiligen Moduls dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
- (5)Absatz 5,Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 4 zu versagen, wenn dieseDie Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Absatz 4, zu versagen, wenn diese
- 1.Ziffer einsgegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
- 2.Ziffer 2einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
- 3.Ziffer 3nicht den Anforderungen des Abs. 2 entspricht odernicht den Anforderungen des Absatz 2, entspricht oder
- 4.Ziffer 4nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
- (6)Absatz 6,Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern sowie den Lehrkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 10 San-AV Ausbildungszeit
- (1)Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
- (2)Absatz 2,Der Beginn einer Ausbildung ist von der Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.
§ 11 San-AV Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)
Ausbildungsablauf – RS
- (1)Absatz eins,Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden sowie eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden.
- (2)Absatz 2,Mindestvoraussetzung für die Zulassung zur praktischen Ausbildung (§ 19) ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung in den Unterrichtsfächern “Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe” und “Gerätelehre und Sanitätstechnik” sowie die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung (§ 15).Mindestvoraussetzung für die Zulassung zur praktischen Ausbildung (Paragraph 19,) ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung in den Unterrichtsfächern “Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe” und “Gerätelehre und Sanitätstechnik” sowie die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung (Paragraph 15,).
- (3)Absatz 3,In Abweichung von Abs. 2 kann die Modulleitung festsetzen, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind. Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung sind in diesem Fall zusätzlich die durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächer.In Abweichung von Absatz 2, kann die Modulleitung festsetzen, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind. Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung sind in diesem Fall zusätzlich die durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächer.
§ 12 San-AV Teilnahmeverpflichtung – RS
- (1)Absatz eins,Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in der Anlage 1 angeführten theoretischen und an der praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
- (2)Absatz 2,Die Modulleitung kann festsetzen, dass in den Unterrichtsfächern
- 1.Ziffer eins“Hygiene”,
- 2.Ziffer 2“Anatomie und Physiologie”,
- 3.Ziffer 3“Berufsspezifische rechtliche Grundlagen”,
- 4.Ziffer 4“Rettungswesen” sowie
- 5.Ziffer 5“Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle” anstatt eines Unterrichts die Lehrinhalte durch ein angeleitetes Selbststudium zu erwerben sind. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen Unterrichtsfächern.
- (3)Absatz 3,Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
- 1.Ziffer einsder Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur Zwischenprüfung bzw. zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, oder
- 2.Ziffer 2die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
- (4)Absatz 4,Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere:Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Absatz 3, sind insbesondere:
- 1.Ziffer einsKrankheit oder Entbindung oder
- 2.Ziffer 2andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter. - (5)Absatz 5,Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Absatz 4, angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, SanG vor.
§ 14 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung – RS
- (1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 1 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
- (2)Absatz 2,Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
- (3)Absatz 3,Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 Modulteilnehmern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
- (4)Absatz 4,Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
- 1.Ziffer einsdie in der Anlage 1 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
- 2.Ziffer 2dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
§ 15 San-AV Zwischenprüfung – RS
- (1)Absatz eins,Vor Beginn der praktischen Ausbildung ist eine Zwischenprüfung zu absolvieren, in deren Rahmen die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten des Modulteilnehmers zu überprüfen sind.
- (2)Absatz 2,Die Zwischenprüfung ist in Form einer
- 1.Ziffer einsmündlichen oder
- 2.Ziffer 2schriftlichen
Prüfung durch die Lehrkräfte der betreffenden Unterrichtsfächer durchzuführen und zu beurteilen, wobei allfällige durchgeführte und dokumentierte Wissensüberprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung in den einzelnen Unterrichtsfächern zu berücksichtigen sind. Über die Zwischenprüfung sind von den Lehrkräften schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten haben. - (3)Absatz 3,Der Termin der Zwischenprüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu geben.
- (4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Unterrichtsfächer der Zwischenprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1.Ziffer eins“bestanden” oder
- 2.Ziffer 2“nicht bestanden”.
Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
§ 16 San-AV Inhalt der Zwischenprüfung – RS
- (1)Absatz eins,Die Zwischenprüfung ist mindestens in folgenden Unterrichtsfächern abzulegen:
- 1.Ziffer eins“Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe”
- 2.Ziffer 2“Gerätelehre und Sanitätstechnik”
- (2)Absatz 2,Hat die Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3 festgesetzt, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind, ist die Zwischenprüfung zusätzlich in den durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächern abzulegen.Hat die Modulleitung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, festgesetzt, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind, ist die Zwischenprüfung zusätzlich in den durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächern abzulegen.
§ 17 San-AV Wiederholen der Zwischenprüfung und Ausscheiden aus der Ausbildung – RS
- (1)Absatz eins,Unterrichtsfächer der Zwischenprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden” beurteilt wurden, dürfen einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.
- (2)Absatz 2,Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
- (3)Absatz 3,Wird die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.Wird die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz eins, mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
§ 18 San-AV Nichtantreten zur Zwischen- oder Wiederholungsprüfung – RS
- (1)Absatz eins,Ist ein Modulteilnehmer
- 1.Ziffer einsdurch Krankheit oder Entbindung oder
- 2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung anzutreten, ist die betreffende Prüfung zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von einer Woche nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Z 1 oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter einmal verlängert werden.verhindert, zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung anzutreten, ist die betreffende Prüfung zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von einer Woche nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Ziffer eins, oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter einmal verlängert werden. - (2)Absatz 2,Tritt ein Modulteilnehmer zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit “nicht bestanden” zu beurteilen.Tritt ein Modulteilnehmer zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit “nicht bestanden” zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.
§ 19 San-AV Praktische Ausbildung – RS
- (1)Absatz eins,Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die positive Absolvierung der Zwischenprüfung.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet sein.
- (3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung hat bei Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
§ 20 San-AV Durchführung der praktischen Ausbildung – RS
- (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
- 1.Ziffer einsin den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, tätig sind und
- 2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.
- (2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer gleichzeitig anleiten.Personen gemäß Absatz eins, dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer gleichzeitig anleiten.
- (3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung und deren Ausstattung Bedacht zu nehmen.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
- 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
- 2.Ziffer 2zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
- (5)Absatz 5,Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Abs. 1 unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Absatz eins, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.
§ 21 San-AV Beurteilung der praktischen Ausbildung – RS
- (1)Absatz eins,Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß § 20 Abs. 5 unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind durch die Modulleitung mit
- 1.Ziffer eins“bestanden” oder
- 2.Ziffer 2“nicht bestanden”
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
§ 22 San-AV Wiederholen der praktischen Ausbildung – RS
- (1)Absatz eins,Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in der praktischen Ausbildung mit “nicht bestanden” beurteilt, ist die praktische Ausbildung zum ehest möglichen Termin zu wiederholen.
- (2)Absatz 2,Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Modulleitung verlängert werden.
- (3)Absatz 3,Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen der Ausbildung darf die praktische Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
- (5)Absatz 5,Wird die wiederholte praktische Ausbildung mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
§ 23 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – RS
- (1)Absatz eins,Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
- (3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen.
§ 24 San-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
- 1.Ziffer einsdie gesamte theoretische Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung und
- 2.Ziffer 2die praktische Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden.
§ 25 San-AV Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
- (1)Absatz eins,Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
- 1.Ziffer eins“Sanitätshilfe” (= Anatomie und Physiologie, Hygiene, Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen, Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen, Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen, Erste Hilfe einschließlich Defibrillation mit halbautomatischen Geräten)
- 2.Ziffer 2“Gerätelehre und Sanitätstechnik”
- 3.Ziffer 3“Rettungswesen” einschließlich “berufsspezifische rechtliche Grundlagen”, “Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle”.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
§ 26 San-AV Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
- (1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist an einem Termin durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
- 1.Ziffer einsdie Modulteilnehmer,
- 2.Ziffer 2Vorschläge für den Prüfungstermin und
- 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer
bekannt zu geben. - (3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
- (4)Absatz 4,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 24 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 24, zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
§ 27 San-AV
- (1)Absatz eins,Eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung ist durch höchstens zwei Lehrkräfte abzunehmen, die der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen haben. Die Abnahme einer Teilprüfung durch nur eine Lehrkraft ist ausreichend.
- (2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten bei allen Teilprüfungen Fragen zu stellen.
- (3)Absatz 3,Über das Ergebnis einer Teilprüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung von zwei Lehrkräften abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
§ 28 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
- (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist.
- (3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
- 1.Ziffer eins“sehr gut” (1),
- 2.Ziffer 2“gut” (2),
- 3.Ziffer 3“befriedigend” (3),
- 4.Ziffer 4“genügend” (4),
- 5.Ziffer 5“nicht genügend” (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “sehr gut” bis “genügend” (1 bis 4) gegeben.
§ 29 San-AV Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
- (1)Absatz eins,Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 28 ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.Auf Grund der Beurteilungen gemäß Paragraph 28, ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1.Ziffer eins“mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
- 2.Ziffer 2“mit gutem Erfolg bestanden”,
- 3.Ziffer 3“mit Erfolg bestanden” oder
- 4.Ziffer 4“nicht bestanden”.
- (3)Absatz 3,Die Gesamtleistung ist “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 1,5 liegt. Die Beurteilungsstufe “befriedigend” oder eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” aus.
- (4)Absatz 4,Die Gesamtleistung ist “mit gutem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit gutem Erfolg bestanden” aus.
- (5)Absatz 5,Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zumindest mit “genügend” benotet sind.
- (6)Absatz 6,Die Gesamtleistung gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist im Zeugnis (§ 34) einzutragen.Die Gesamtleistung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 ist im Zeugnis (Paragraph 34,) einzutragen.
§ 30 San-AV Abschlussprüfungsprotokoll – RS
- (1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
- (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2.Ziffer 2Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 3.Ziffer 3Namen der Prüfungskandidaten,
- 4.Ziffer 4Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 5.Ziffer 5Prüfungsfragen und
- 6.Ziffer 6Beurteilung der Prüfungen.
- (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
- 1.Ziffer einsvon der Modulleitung oder
- 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
- 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
§ 31 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
- (1)Absatz eins,Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
- (2)Absatz 2,Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.Die Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
- (3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Absatz 2, können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
- (4)Absatz 4,Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5).
§ 32 San-AV Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS
- (1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat
- 1.Ziffer einsdurch Krankheit oder Entbindung oder
- 2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen. - (2)Absatz 2,Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit der Note “nicht genügend” (5) zu beurteilen.Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit der Note “nicht genügend” (5) zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.
§ 33 San-AV Wiederholen der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung – RS
- (1)Absatz eins,Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, hat der Modulteilnehmer die Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung, die praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung zu wiederholen.
- (2)Absatz 2,Werden zwei oder drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
§ 34 San-AV Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – RS
- (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 11 und 12 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
- (3)Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
- (4)Absatz 4,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
- (5)Absatz 5,Personen, die eine Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
§ 35 San-AV Verkürzte Ausbildungen zum Rettungssanitäter (RS)
Allgemeines
Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen zum Rettungssanitäter gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den §§ 36 bis 39 anderes ergibt. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen zum Rettungssanitäter gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Paragraphen 36 bis 39 anderes ergibt.
§ 36 San-AV Verkürzte Ausbildung für Mediziner – RS
Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Mediziner umfasst insgesamt 225 Stunden und beinhaltet
- 1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 65 Stunden in den in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
- 2.Ziffer 2die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.
§ 37 San-AV Verkürzte Ausbildung für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – RS
- (1)Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Pflegehelfer umfasst insgesamt 232 Stunden und beinhaltet
- 1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 72 Stunden in den in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
- 2.Ziffer 2die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.
- (2)Absatz 2,Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst insgesamt 226 Stunden und beinhaltet
- 1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 66 Stunden in den in der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
- 2.Ziffer 2die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.
§ 38 San-AV Anrechnung von Sonderaus- und Weiterbildungen – RS
Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- 1.Ziffer einseiner Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
- 2.Ziffer 2einer Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert wurden, insoweit auf die verkürzte Ausbildung gemäß § 37 anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.einer Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert wurden, insoweit auf die verkürzte Ausbildung gemäß Paragraph 37, anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
§ 40 San-AV Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS)
Zulassung zur Ausbildung – NFS
- (1)Absatz eins,Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS) ist
- 1.Ziffer einseine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter,
- 2.Ziffer 2der Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem und
- 3.Ziffer 3die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.
- (2)Absatz 2,Der Eingangstest ist in Form einer
- 1.Ziffer einsmündlichen oder
- 2.Ziffer 2schriftlichen
Prüfung durch Lehrkräfte des Moduls 2 durchzuführen. Im Rahmen des Eingangstests sind die Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung des Bewerbers zu überprüfen.
§ 41 San-AV Ausbildungsablauf – NFS
- (1)Absatz eins,Die Ausbildung zum Notfallsanitäter umfasst
- 1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,
- 2.Ziffer 2eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen einschließlich Notarzteinsatzfahrzeugen im Mindestumfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können, sowie
- 3.Ziffer 3ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 40 Stunden.
- (2)Absatz 2,Die Modulleitung hat
- 1.Ziffer einsden Stundenumfang des Praktikums in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt,
- 2.Ziffer 2den Stundenumfang der praktischen Ausbildung in Notarztsystemen einschließlich Notarzteinsatzfahrzeugen sowie
- 3.Ziffer 3allfällige Voraussetzungen hinsichtlich der Absolvierung theoretischer Lehrinhalte, die vor Beginn der praktischen Ausbildung zu erfüllen sind,
festzusetzen.
§ 42 San-AV Teilnahmeverpflichtung – NFS
- (1)Absatz eins,Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in der Anlage 5 angeführten theoretischen und an der praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
- (2)Absatz 2,Die Modulleitung kann festsetzen, dass in den Unterrichtsfächern
- 1.Ziffer eins“Hygiene”,
- 2.Ziffer 2“Anatomie und Physiologie”,
- 3.Ziffer 3“Berufsspezifische rechtliche Grundlagen”,
- 4.Ziffer 4“Rettungswesen” sowie
- 5.Ziffer 5“Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle” anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium zu erfolgen hat. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen Unterrichtsfächern.
- (3)Absatz 3,Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
- 1.Ziffer einsder Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, oder
- 2.Ziffer 2die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
- (4)Absatz 4,Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere:Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Absatz 3, sind insbesondere:
- 1.Ziffer einsKrankheit oder Entbindung oder
- 2.Ziffer 2andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter. - (5)Absatz 5,Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Absatz 4, angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, SanG vor.
§ 44 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung – NFS
- (1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in Anlage 5 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
- (2)Absatz 2,Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
- (3)Absatz 3,Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 Modulteilnehmern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
- (4)Absatz 4,Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
- 1.Ziffer einsdie in der Anlage 5 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
- 2.Ziffer 2dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
§ 45 San-AV Praktische Ausbildung – NFS
- (1)Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet sein.
- (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung hat bei Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
§ 46 San-AV Durchführung der praktischen Ausbildung – NFS
- (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
- 1.Ziffer einsin den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, tätig sind und
- 2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.
- (2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer gleichzeitig anleiten.Personen gemäß Absatz eins, dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer gleichzeitig anleiten.
- (3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung und deren Ausstattung Bedacht zu nehmen.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
- 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
- 2.Ziffer 2zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
- (5)Absatz 5,Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Abs. 1 unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Absatz eins, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.
§ 47 San-AV Beurteilung der praktischen Ausbildung – NFS
- (1)Absatz eins,Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß § 46 Abs. 5 unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß Paragraph 46, Absatz 5, unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind durch die Modulleitung mit den Beurteilungsstufen
- 1.Ziffer eins“bestanden” oder
- 2.Ziffer 2“nicht bestanden”
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
§ 48 San-AV Wiederholen der praktischen Ausbildung – NFS
- (1)Absatz eins,Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in der praktischen Ausbildung mit “nicht bestanden” beurteilt, ist die praktische Ausbildung zum ehest möglichen Termin zu wiederholen.
- (2)Absatz 2,Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Modulleitung verlängert werden.
- (3)Absatz 3,Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen der Ausbildung darf die praktische Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
§ 49 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – NFS
- (1)Absatz eins,Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen sowie die Schnittstellen der Notfall- und Katastrophenmedizin kennen zu lernen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet sein.
- (2)Absatz 2,Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
§ 50 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – NFS
- (1)Absatz eins,Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
- 1.Ziffer einsin der Krankenanstalt tätig sind und
- 2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.
- (2)Absatz 2,Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sindFachkompetente Personen gemäß Absatz eins, sind
- 1.Ziffer einsÄrzte und
- 2.Ziffer 2Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
- (3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und den jeweiligen Fachbereich Bedacht zu nehmen.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
- 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
- 2.Ziffer 2zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
- (5)Absatz 5,Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
§ 51 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – NFS
- (1)Absatz eins,Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten als Notfallsanitäter erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
- (3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen.
§ 52 San-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
- 1.Ziffer einsdie gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde,
- 2.Ziffer 2die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und
- 3.Ziffer 3eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
§ 53 San-AV Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
- (1)Absatz eins,Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
- 1.Ziffer eins“Notfallmedizin” (= erweiterte Kenntnisse in den Gebieten Anatomie und Physiologie, Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen, Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen, Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen, Hygiene, Arzneimittellehre)
- 2.Ziffer 2“Gerätelehre und Sanitätstechnik”
- 3.Ziffer 3“Einsatztaktik”, “Rettungswesen”, “Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle”.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
§ 54 San-AV Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
- (1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist an einem Termin durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
- 1.Ziffer einsdie Modulteilnehmer,
- 2.Ziffer 2Vorschläge für den Prüfungstermin und
- 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer
bekannt zu geben. - (3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
- (4)Absatz 4,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 52 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 52, zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
§ 55 San-AV
- (1)Absatz eins,Eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung ist durch höchstens zwei Lehrkräfte abzunehmen, die der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen haben. Die Abnahme einer Teilprüfung durch nur eine Lehrkraft ist ausreichend.
- (2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten bei allen Teilprüfungen Fragen zu stellen.
- (3)Absatz 3,Über das Ergebnis der Teilprüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung von zwei Lehrkräften abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
§ 56 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
- (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist.
- (3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
- 1.Ziffer eins“sehr gut” (1),
- 2.Ziffer 2“gut” (2),
- 3.Ziffer 3“befriedigend” (3),
- 4.Ziffer 4“genügend” (4),
- 5.Ziffer 5“nicht genügend” (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “sehr gut” bis “genügend” (1 bis 4) gegeben.
§ 57 San-AV Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
- (1)Absatz eins,Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 56 ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.Auf Grund der Beurteilungen gemäß Paragraph 56, ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1.Ziffer eins“mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
- 2.Ziffer 2“mit gutem Erfolg bestanden”,
- 3.Ziffer 3“mit Erfolg bestanden” oder
- 4.Ziffer 4“nicht bestanden”.
- (3)Absatz 3,Die Gesamtleistung ist “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 1,5 liegt. Die Note “befriedigend” oder eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” aus.
- (4)Absatz 4,Die Gesamtleistung ist “mit gutem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit gutem Erfolg bestanden” aus.
- (5)Absatz 5,Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zumindest mit “genügend” benotet sind.
- (6)Absatz 6,Die Gesamtleistung gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist im Zeugnis (§ 62) einzutragen.Die Gesamtleistung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 ist im Zeugnis (Paragraph 62,) einzutragen.
§ 58 San-AV Abschlussprüfungsprotokoll – NFS
- (1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
- (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2.Ziffer 2Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 3.Ziffer 3Namen der Prüfungskandidaten,
- 4.Ziffer 4Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 5.Ziffer 5Prüfungsfragen und
- 6.Ziffer 6Beurteilung der Prüfungen.
- (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
- 1.Ziffer einsvon der Modulleitung oder
- 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
- 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
§ 59 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
- (1)Absatz eins,Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
- (2)Absatz 2,Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.Die Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
- (3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Absatz 2, können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
- (4)Absatz 4,Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5).
§ 60 San-AV Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
- (1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat
- 1.Ziffer einsdurch Krankheit oder Entbindung oder
- 2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen. - (2)Absatz 2,Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit der Note “nicht genügend” (5) zu beurteilen.Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit der Note “nicht genügend” (5) zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.
§ 61 San-AV Wiederholen der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung – NFS
- (1)Absatz eins,Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, darf der Modulteilnehmer die Ausbildung einschließlich praktischer Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholen. Das absolvierte Krankenanstaltenpraktikum kann durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter angerechnet werden.
- (2)Absatz 2,Werden zwei oder drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
§ 62 San-AV Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – NFS
- (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung zum Notfallsanitäter sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 13 und 14 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
- (3)Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
- (4)Absatz 4,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
- (5)Absatz 5,Personen, die eine Ausbildung zum Notfallsanitäter nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
§ 63 San-AV Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen
Zulassung zu Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen
- (1)Absatz eins,Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre ist eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter.
- (2)Absatz 2,Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion ist
- 1.Ziffer einseine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter und
- 2.Ziffer 2eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.
§ 64 San-AV Ausbildungsabläufe – allgemeine Notfallkompetenzen
- (1)Absatz eins,Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.
- (2)Absatz 2,Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst
- 1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von zehn Stunden und
- 2.Ziffer 2ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 40 Stunden.
§ 65 San-AV Teilnahmeverpflichtung – allgemeine Notfallkompetenzen
- (1)Absatz eins,Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in den Anlagen 6 bzw. 7 jeweils angeführten theoretischen Ausbildung sowie am Krankenanstaltenpraktikum im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
- (2)Absatz 2,Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
- 1.Ziffer einsder Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten oder
- 2.Ziffer 2die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
- (3)Absatz 3,Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind insbesondere:Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Absatz 2, sind insbesondere:
- 1.Ziffer einsKrankheit oder Entbindung oder
- 2.Ziffer 2andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter. - (4)Absatz 4,Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 3 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Absatz 3, angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, SanG vor.
§ 67 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen
- (1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in den Anlagen 6 bzw. 7 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
- (2)Absatz 2,Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
- (3)Absatz 3,Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
- 1.Ziffer einsdie in den Anlagen 6 bzw. 7 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
- 2.Ziffer 2dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
§ 68 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Venenzugang und Infusion
- (1)Absatz eins,Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer gewährleistet sein muss.
- (2)Absatz 2,Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
§ 69 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Venenzugang und Infusion
- (1)Absatz eins,Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
- 1.Ziffer einsin der Krankenanstalt tätig sind und
- 2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.
- (2)Absatz 2,Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sindFachkompetente Personen gemäß Absatz eins, sind
- 1.Ziffer einsÄrzte und
- 2.Ziffer 2Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
- (3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und den jeweiligen Fachbereich Bedacht zu nehmen.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
- 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
- 2.Ziffer 2zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
- (5)Absatz 5,Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
§ 70 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
- (1)Absatz eins,Nach Abschluss der Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen ist je eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in den allgemeinen Notfallkompetenzen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
§ 71 San-AV Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
- (1)Absatz eins,Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
- 1.Ziffer einsder Fortbildungspass vorgelegt wurde und
- 2.Ziffer 2die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde.
- (2)Absatz 2,Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
- 1.Ziffer einsder Fortbildungspass vorgelegt wurde,
- 2.Ziffer 2die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
- 3.Ziffer 3eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
§ 72 San-AV Inhalte der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
- (1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Arzneimittellehre ist im Sachgebiet “Arzneimittellehre einschließlich rechtliche Grundlagen der Notfallkompetenz” abzulegen.
- (2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Venenzugang und Infusion ist im Sachgebiet “Venenzugang und Infusion” abzulegen.
- (3)Absatz 3,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfungen ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens einem praktischen Fall umfassend und integrierend zu überprüfen.
§ 73 San-AV Abläufe der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
- (1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist je an einem Termin durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
- 1.Ziffer einseine Liste der Modulteilnehmer,
- 2.Ziffer 2Vorschläge für den Prüfungstermin und
- 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer
bekannt zu geben. - (3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
- (4)Absatz 4,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 71 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 71, zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
§ 74 San-AV
- (1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sowie die Lehrkraft sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen zu stellen.
- (2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 75 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
- (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen.
- (3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1.Ziffer eins“mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
- 2.Ziffer 2“mit Erfolg bestanden”,
- 3.Ziffer 3“nicht bestanden”.
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” und “mit Erfolg bestanden” gegeben.
§ 76 San-AV Abschlussprüfungsprotokolle – allgemeine Notfallkompetenzen
- (1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
- (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2.Ziffer 2Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 3.Ziffer 3Namen der Prüfungskandidaten,
- 4.Ziffer 4Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 5.Ziffer 5Prüfungsfragen und
- 6.Ziffer 6Beurteilung der Prüfungen.
- (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
- 1.Ziffer einsvon der Modulleitung oder
- 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
- 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
§ 77 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
- (1)Absatz eins,Eine kommissionelle Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht bestanden” beurteilt wurde, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
- (2)Absatz 2,Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.Die Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
- (3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Absatz 2, können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
- (4)Absatz 4,Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
§ 78 San-AV Nichtantreten zu kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
- (1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat
- 1.Ziffer einsdurch Krankheit oder Entbindung oder
- 2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen. - (2)Absatz 2,Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note “nicht bestanden” zu beurteilen.Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note “nicht bestanden” zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.
§ 79 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – allgemeine Notfallkompetenzen
Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
§ 80 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – allgemeine Notfallkompetenzen
- (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung in den allgemeinen Notfallkompetenzen sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 15 bis 18 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
- (3)Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
- (4)Absatz 4,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
- (5)Absatz 5,Eine erworbene allgemeine Notfallkompetenz ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter in den Fortbildungspass einzutragen. Der Fortbildungspass ist den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
- (6)Absatz 6,Personen, die eine Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich einer allfälligen Prüfung auszustellen.
§ 81 San-AV Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
Zulassung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist
- 1.Ziffer einseine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter,
- 2.Ziffer 2eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre sowie Venenzugang und Infusion und
- 3.Ziffer 3der Nachweis von mindestens 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem einschließlich Notarzteinsatzfahrzeuge.
§ 82 San-AV Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation
Die Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst
- 1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden und
- 2.Ziffer 2ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 80 Stunden.
§ 83 San-AV Teilnahmeverpflichtung – Beatmung und Intubation
- (1)Absatz eins,Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in Anlage 8 angeführten theoretischen Ausbildung sowie am Krankenanstaltenpraktikum im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
- (2)Absatz 2,Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
- 1.Ziffer einsder Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten oder
- 2.Ziffer 2die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
- (3)Absatz 3,Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind insbesondere:Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Absatz 2, sind insbesondere:
- 1.Ziffer einsKrankheit oder Entbindung oder
- 2.Ziffer 2andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter. - (4)Absatz 4,Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 3 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Absatz 3, angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, SanG vor.
§ 85 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung – Beatmung und Intubation
- (1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 8 festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
- (2)Absatz 2,Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
§ 86 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Beatmung und Intubation
- (1)Absatz eins,Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer gewährleistet sein muss.
- (2)Absatz 2,Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
§ 87 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Beatmung und Intubation
- (1)Absatz eins,Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
- 1.Ziffer einsin der Krankenanstalt tätig sind und
- 2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.
- (2)Absatz 2,Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sindFachkompetente Personen gemäß Absatz eins, sind
- 1.Ziffer einsNotärzte,
- 2.Ziffer 2geeignete Fachärzte und
- 3.Ziffer 3Turnusärzte in Ausbildung zu einem geeigneten Facharzt.
- (3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle Bedacht zu nehmen.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
- 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
- 2.Ziffer 2zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
- (5)Absatz 5,Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
§ 88 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
- (1)Absatz eins,Nach Abschluss der Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
§ 89 San-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
- 1.Ziffer einseine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter mit allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion besteht,
- 2.Ziffer 2der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
- 3.Ziffer 3die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
- 4.Ziffer 4eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
§ 90 San-AV Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
- (1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Beatmung und Intubation ist im Sachgebiet “Beatmung und Intubation einschließlich rechtliche Grundlagen der Notfallkompetenz” abzulegen.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens einem praktischen Fall umfassend und integrierend zu überprüfen.
§ 91 San-AV Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
- (1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist an einem Termin durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
- 1.Ziffer einseine Liste der Modulteilnehmer,
- 2.Ziffer 2Vorschläge für den Prüfungstermin und
- 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer
bekannt zu geben. - (3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
- (4)Absatz 4,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 89 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 89, zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
§ 92 San-AV
- (1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sowie die Lehrkraft sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen zu stellen.
- (2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 93 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
- (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg zu Grunde zu legen.
- (3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1.Ziffer eins“mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
- 2.Ziffer 2“mit Erfolg bestanden”,
- 3.Ziffer 3“nicht bestanden”.
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” und “mit Erfolg bestanden” gegeben.
§ 94 San-AV Abschlussprüfungsprotokoll – Beatmung und Intubation
- (1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
- (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2.Ziffer 2Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 3.Ziffer 3Namen der Prüfungskandidaten,
- 4.Ziffer 4Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 5.Ziffer 5Prüfungsfragen und
- 6.Ziffer 6Beurteilung der Prüfungen.
- (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
- 1.Ziffer einsvon der Modulleitung oder
- 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
- 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
§ 95 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
- (1)Absatz eins,Eine kommissionelle Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht bestanden” beurteilt wurde, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
- (2)Absatz 2,Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.Die Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
- (3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Absatz 2, können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
- (4)Absatz 4,Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
§ 96 San-AV Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
- (1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat
- 1.Ziffer einsdurch Krankheit oder Entbindung oder
- 2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen. - (2)Absatz 2,Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note “nicht bestanden” zu beurteilen.Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note “nicht bestanden” zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.
§ 97 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – Beatmung und Intubation
Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
§ 98 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – Beatmung und Intubation
- (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 19 und 20 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
- (3)Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
- (4)Absatz 4,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
- (5)Absatz 5,Eine erworbene besondere Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter in den Fortbildungspass einzutragen. Der Fortbildungspass ist den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
- (6)Absatz 6,Personen, die eine Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich einer allfälligen Prüfung auszustellen.
§ 99 San-AV Ausbildung im Berufsmodul
Ausbildungsablauf – Berufsmodul
Die Ausbildung im Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden in den in der Anlage 9 genannten Unterrichtsfächern.
§ 100 San-AV Teilnahmeverpflichtung – Berufsmodul
- (1)Absatz eins,Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in Anlage 9 angeführten theoretischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
- (2)Absatz 2,Der Modulleiter kann festsetzen, dass in Unterrichtsfächern anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium zu erfolgen hat. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen Unterrichtsfächern.
- (3)Absatz 3,Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist vom Modulleiter unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
- 1.Ziffer einsder Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur Abschlussprüfung anzutreten, oder
- 2.Ziffer 2die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
- (4)Absatz 4,Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere:Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Absatz 3, sind insbesondere:
- 1.Ziffer einsKrankheit oder Entbindung oder
- 2.Ziffer 2andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der Modulleiter. - (5)Absatz 5,Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Absatz 4, angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, SanG vor.
§ 102 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung – Berufsmodul
- (1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom Modulleiter bestellt sind.
- (2)Absatz 2,Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
§ 103 San-AV Abschlussprüfung – Berufsmodul
- (1)Absatz eins,Nach Abschluss der Ausbildung ist eine Prüfung abzulegen.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der Prüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten als Sanitäter erforderlichen Kenntnisse verfügt.
- (3)Absatz 3,Die Prüfung ist in Form von
- 1.Ziffer einsmündlichen oder
- 2.Ziffer 2schriftlichen
Teilprüfungen durch die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches durchzuführen und zu beurteilen. Über die Teilprüfungen sind von den Lehrkräften schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten haben. - (4)Absatz 4,Der Termin der Prüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu geben.
- (5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Teilprüfungen sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1.Ziffer eins“bestanden” oder
- 2.Ziffer 2“nicht bestanden”.
Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
§ 104 San-AV Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung – Berufsmodul
- (1)Absatz eins,Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 103 ist die Gesamtleistung bei der Abschlussprüfung zu beurteilen.Auf Grund der Beurteilungen gemäß Paragraph 103, ist die Gesamtleistung bei der Abschlussprüfung zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Modulteilnehmer sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1.Ziffer eins“mit Erfolg bestanden” oder
- 2.Ziffer 2“nicht bestanden”.
Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen mit der Beurteilungsstufe “bestanden” beurteilt wurden.
§ 105 San-AV Abschlussprüfungsprotokoll – Berufsmodul
- (1)Absatz eins,Über die Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
- (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Prüfer,
- 2.Ziffer 2Datum der Abschlussprüfung,
- 3.Ziffer 3Namen der Modulteilnehmer,
- 4.Ziffer 4Prüfungsfragen und
- 5.Ziffer 5Beurteilung der Prüfungen.
- (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist vom Modulleiter und den Prüfern zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
- 1.Ziffer einsvom Modulleiter oder
- 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
- 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der Abschlussprüfung aufzubewahren.
§ 106 San-AV Wiederholen der Abschlussprüfung – Berufsmodul
- (1)Absatz eins,Teilprüfungen der Abschlussprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden” beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
- (2)Absatz 2,Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.Die Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
- (3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind vom Modulleiter festzusetzen.
- (4)Absatz 4,Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
§ 107 San-AV Nichtantreten zur Abschlussprüfung – Berufsmodul
- (1)Absatz eins,Ist ein Modulteilnehmer
- 1.Ziffer einsdurch Krankheit oder Entbindung oder
- 2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen. - (2)Absatz 2,Tritt ein Modulteilnehmer zur Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit “nicht bestanden” zu beurteilen.Tritt ein Modulteilnehmer zur Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit “nicht bestanden” zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Modulleiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet der Modulleiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.
§ 109 San-AV Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – Berufsmodul
- (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 21 und 22 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
- (3)Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
- (4)Absatz 4,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den Modulleiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
- (5)Absatz 5,Personen, die eine Ausbildung im Berufsmodul nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den Modulleiter eine Bestätigung über die absolvierte Ausbildung einschließlich absolvierter Teilprüfungen auszustellen.
§ 110 San-AV Verkürzte Ausbildung für Mediziner – Berufsmodul
- (1)Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung im Berufsmodul für Mediziner umfasst die in der Anlage 10 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
- (2)Absatz 2,Für die Durchführung der verkürzten Ausbildung im Berufsmodul für Mediziner gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Abschnittes.
§ 111 San-AV Gleichachtung – Berufsmodul
- (1)Absatz eins,Personen, die zur Ausübung folgender Gesundheitsberufe berechtigt sind, sind von der verpflichtenden Absolvierung des Berufsmoduls befreit:
- 1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 2.Ziffer 2Pflegehelfer,
- 3.Ziffer 3Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
- 4.Ziffer 4Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes,
- 5.Ziffer 5Diplomierte Kardiotechniker,
- 6.Ziffer 6Hebammen,
- 7.Ziffer 7Medizinische Masseure,
- 8.Ziffer 8Heilmasseure.
- (2)Absatz 2,Der Modulleiter hat Personen gemäß Abs. 1 über Antrag und bei Nachweis einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 23 auszustellen.Der Modulleiter hat Personen gemäß Absatz eins, über Antrag und bei Nachweis einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 23 auszustellen.
§ 112 San-AV Nostrifikation
Allgemeines
Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 113 bis 115 anderes ergibt. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der Paragraphen 113 bis 115 anderes ergibt.
§ 113 San-AV Ergänzungsausbildung
- (1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
- (2)Absatz 2,Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
- 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Ergänzungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von Einzelprüfungen durch die Lehrkräfte abzuhalten. - (3)Absatz 3,Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Folgende Beurteilungsstufen (Noten) sind anzuwenden:
- 1.Ziffer eins“sehr gut” (1),
- 2.Ziffer 2“gut” (2),
- 3.Ziffer 3“befriedigend” (3),
- 4.Ziffer 4“genügend” (4),
- 5.Ziffer 5“nicht genügend” (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “sehr gut” bis “genügend” (1 bis 4) gegeben. - (4)Absatz 4,Die Leistungen im Rahmen eines Praktikums sind mit
- 1.Ziffer eins“bestanden” oder
- 2.Ziffer 2“nicht bestanden”
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben. - (5)Absatz 5,Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß Paragraphen 14, Absatz 3 und 44 Absatz 3, anzurechnen.
§ 114 San-AV Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
- (1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung abzulegen. Wiederholungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von Einzelprüfungen abzuhalten.
- (2)Absatz 2,Jedes Praktikum, das mit “nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
- (3)Absatz 3,Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5). Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
- (4)Absatz 4,Wird
- 1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note “nicht genügend” (5) oder
- 2.Ziffer 2ein wiederholtes Praktikum mit “nicht bestanden”
beurteilt, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig. - (5)Absatz 5,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 4 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 4, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
§ 115 San-AV Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
- (1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 24 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilungen der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten, ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bzw. vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilungen der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten, ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bzw. vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
- (3)Absatz 3,Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
- 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
- 2.Ziffer 2die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
- 3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.
- (4)Absatz 4,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
§ 116 San-AV Kompensationsmaßnahmen – EWR
Allgemeines
Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 117 bis 120 anderes ergibt. Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der Paragraphen 117 bis 120 anderes ergibt.
§ 117 San-AV Anpassungslehrgang
- (1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls zu absolvieren.
- (2)Absatz 2,Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
- (3)Absatz 3,Die Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.Die Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß Paragraphen 14, Absatz 3 und 44 Absatz 3, anzurechnen.
- (4)Absatz 4,Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrganges sind mit den Beurteilungsstufen
- 1.Ziffer eins“bestanden” oder
- 2.Ziffer 2“nicht bestanden”
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
§ 118 San-AV Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.
- (2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
- 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Eignungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von Einzelprüfungen durch die Lehrkräfte abzuhalten. - (3)Absatz 3,Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen (Noten) sind anzuwenden:
- 1.Ziffer eins“sehr gut” (1),
- 2.Ziffer 2“gut” (2),
- 3.Ziffer 3“befriedigend” (3),
- 4.Ziffer 4“genügend” (4),
- 5.Ziffer 5“nicht genügend” (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “sehr gut” bis “genügend” (1 bis 4) gegeben.
§ 119 San-AV Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der mit “nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
- (2)Absatz 2,Sachgebiete oder Unterrichtsfächer im Rahmen der Eignungsprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt werden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
- (3)Absatz 3,Die Beurteilung des wiederholten Anpassungslehrganges tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5).
- (4)Absatz 4,Wird
- 1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung eines Sachgebietes oder Unterrichtsfachs im Rahmen der Eignungsprüfung mit “nicht genügend” (5) oder
- 2.Ziffer 2der wiederholte Anpassungslehrgang mit “nicht bestanden”
beurteilt, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert. - (5)Absatz 5,Eine gemäß Abs. 4 ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.Eine gemäß Absatz 4, ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
§ 120 San-AV Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 25 oder 26 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
- (2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Modulleitung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Modulleitung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
- (3)Absatz 3,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
§ 121 San-AV Erfolgskontrolle im Rahmen der Fortbildung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 SanG
Ablauf und Inhalt
- (1)Absatz eins,Die Erfolgskontrolle gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 SanG ist längstens binnen vier Wochen nach Abschluss der nachzuholenden Fortbildung durchzuführen.Die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, SanG ist längstens binnen vier Wochen nach Abschluss der nachzuholenden Fortbildung durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Bei der Erfolgskontrolle sind die bei der Fortbildung erworbenen Kenntnisse zu überprüfen. Dabei ist insbesondere auf Wissenslücken Bedacht zu nehmen, die durch die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht entstanden sind.
- (3)Absatz 3,Die Erfolgskontrolle ist in Form eines fachlichen Prüfungsgesprächs durchzuführen. Die erfolgreiche Absolvierung des Prüfungsgesprächs ist im Fortbildungspass zu vermerken.
- (4)Absatz 4,Ergibt das Prüfungsgespräch erhebliche Wissensmängel, ist die Eintragung zu verweigern.
§ 122 San-AV Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 57 SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 27 auszustellen.Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 57, SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 27 auszustellen.
- (2)Absatz 2,Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 58 SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 28 auszustellen.Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 58, SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 28 auszustellen.
- (3)Absatz 3,Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 59 SanG erfüllen und deren entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgreich überprüft wurden, ist gemäß dem Muster der Anlage 29 auszustellen.Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 59, SanG erfüllen und deren entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgreich überprüft wurden, ist gemäß dem Muster der Anlage 29 auszustellen.
Anlage
Anl. 1 San-AV
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 2 San-AV
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 3 San-AV
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 4 San-AV
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 5 San-AV
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 27 San-AV
(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 27 ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 28 San-AV
(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 28 ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 29 San-AV
(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 29 ist als PDF dokumentiert.)