Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung ist durch höchstens zwei Lehrkräfte abzunehmen, die der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen haben. Die Abnahme einer Teilprüfung durch nur eine Lehrkraft ist ausreichend.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten bei allen Teilprüfungen Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Über das Ergebnis der Teilprüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung von zwei Lehrkräften abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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