Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
Zulassung zu Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen
(1)Absatz eins,Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre ist eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter.
(2)Absatz 2,Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion ist
1.Ziffer einseine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter und
2.Ziffer 2eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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