§ 73 San-AV Abläufe der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist je an einem Termin durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
    1. 1.Ziffer einseine Liste der Modulteilnehmer,
    2. 2.Ziffer 2Vorschläge für den Prüfungstermin und
    3. 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer
    bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 71 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 71, zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 63 San-AV Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen§ 64 San-AV Ausbildungsabläufe – allgemeine Notfallkompetenzen§ 65 San-AV Teilnahmeverpflichtung – allgemeine Notfallkompetenzen§ 66 San-AV Theoretische Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 67 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 68 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Venenzugang und Infusion§ 69 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Venenzugang und Infusion§ 70 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 71 San-AV Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 72 San-AV Inhalte der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 73 San-AV Abläufe der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 74 San-AV§ 75 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 76 San-AV Abschlussprüfungsprotokolle – allgemeine Notfallkompetenzen§ 77 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 78 San-AV Nichtantreten zu kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 79 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – allgemeine Notfallkompetenzen§ 80 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – allgemeine Notfallkompetenzen§ 81 San-AV Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation§ 82 San-AV Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation§ 83 San-AV Teilnahmeverpflichtung – Beatmung und Intubation
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72 San-AV
§ 74 San-AV