Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist je an einem Termin durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
1.Ziffer einseine Liste der Modulteilnehmer,
2.Ziffer 2Vorschläge für den Prüfungstermin und
3.Ziffer 3die Namen der Prüfer
bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 71 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 71, zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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