Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
Zulassung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist
1.Ziffer einseine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter,
2.Ziffer 2eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre sowie Venenzugang und Infusion und
3.Ziffer 3der Nachweis von mindestens 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem einschließlich Notarzteinsatzfahrzeuge.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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