Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1.Ziffer eins“mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
2.Ziffer 2“mit Erfolg bestanden”,
3.Ziffer 3“nicht bestanden”.
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” und “mit Erfolg bestanden” gegeben.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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