§ 75 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins“mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
    2. 2.Ziffer 2“mit Erfolg bestanden”,
    3. 3.Ziffer 3“nicht bestanden”.
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” und “mit Erfolg bestanden” gegeben.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 65 San-AV Teilnahmeverpflichtung – allgemeine Notfallkompetenzen§ 66 San-AV Theoretische Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 67 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 68 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Venenzugang und Infusion§ 69 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Venenzugang und Infusion§ 70 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 71 San-AV Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 72 San-AV Inhalte der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 73 San-AV Abläufe der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 74 San-AV§ 75 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 76 San-AV Abschlussprüfungsprotokolle – allgemeine Notfallkompetenzen§ 77 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 78 San-AV Nichtantreten zu kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 79 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – allgemeine Notfallkompetenzen§ 80 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – allgemeine Notfallkompetenzen§ 81 San-AV Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation§ 82 San-AV Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation§ 83 San-AV Teilnahmeverpflichtung – Beatmung und Intubation§ 84 San-AV Theoretische Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 85 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung – Beatmung und Intubation
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 74 San-AV
§ 76 San-AV