§ 71 San-AV (Sanitäter-Ausbildungsverordnung), Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen - JUSLINE Österreich
§ 71 San-AV Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1.Ziffer einsder Fortbildungspass vorgelegt wurde und
2.Ziffer 2die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde.
(2)Absatz 2,Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1.Ziffer einsder Fortbildungspass vorgelegt wurde,
2.Ziffer 2die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
3.Ziffer 3eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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