§ 71 San-AV Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Fortbildungspass vorgelegt wurde und
    2. 2.Ziffer 2die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde.
  2. (2)Absatz 2,Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Fortbildungspass vorgelegt wurde,
    2. 2.Ziffer 2die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
    3. 3.Ziffer 3eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 61 San-AV Wiederholen der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung – NFS§ 62 San-AV Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – NFS§ 63 San-AV Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen§ 64 San-AV Ausbildungsabläufe – allgemeine Notfallkompetenzen§ 65 San-AV Teilnahmeverpflichtung – allgemeine Notfallkompetenzen§ 66 San-AV Theoretische Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 67 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 68 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Venenzugang und Infusion§ 69 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Venenzugang und Infusion§ 70 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 71 San-AV Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 72 San-AV Inhalte der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 73 San-AV Abläufe der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 74 San-AV§ 75 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 76 San-AV Abschlussprüfungsprotokolle – allgemeine Notfallkompetenzen§ 77 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 78 San-AV Nichtantreten zu kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 79 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – allgemeine Notfallkompetenzen§ 80 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – allgemeine Notfallkompetenzen§ 81 San-AV Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 70 San-AV
§ 72 San-AV