Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Arzneimittellehre ist im Sachgebiet “Arzneimittellehre einschließlich rechtliche Grundlagen der Notfallkompetenz” abzulegen.
(2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Venenzugang und Infusion ist im Sachgebiet “Venenzugang und Infusion” abzulegen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfungen ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens einem praktischen Fall umfassend und integrierend zu überprüfen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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