Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
Die Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst
1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden und
2.Ziffer 2ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 80 Stunden.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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