§ 92 San-AV

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sowie die Lehrkraft sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 82 San-AV Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation§ 83 San-AV Teilnahmeverpflichtung – Beatmung und Intubation§ 84 San-AV Theoretische Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 85 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 86 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Beatmung und Intubation§ 87 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Beatmung und Intubation§ 88 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 89 San-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 90 San-AV Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 91 San-AV Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 92 San-AV§ 93 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 94 San-AV Abschlussprüfungsprotokoll – Beatmung und Intubation§ 95 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 96 San-AV Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 97 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 98 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – Beatmung und Intubation§ 99 San-AV Ausbildung im Berufsmodul§ 100 San-AV Teilnahmeverpflichtung – Berufsmodul§ 101 San-AV Theoretische Ausbildung – Berufsmodul§ 102 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung – Berufsmodul
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 91 San-AV
§ 93 San-AV