Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sowie die Lehrkraft sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen zu stellen.
(2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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