§ 98 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – Beatmung und Intubation

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 19 und 20 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
  5. (5)Absatz 5,Eine erworbene besondere Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter in den Fortbildungspass einzutragen. Der Fortbildungspass ist den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
  6. (6)Absatz 6,Personen, die eine Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich einer allfälligen Prüfung auszustellen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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