Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der Ausbildung ist eine Prüfung abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Prüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten als Sanitäter erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist in Form von
1.Ziffer einsmündlichen oder
2.Ziffer 2schriftlichen
Teilprüfungen durch die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches durchzuführen und zu beurteilen. Über die Teilprüfungen sind von den Lehrkräften schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten haben.
(4)Absatz 4,Der Termin der Prüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu geben.
(5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Teilprüfungen sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1.Ziffer eins“bestanden” oder
2.Ziffer 2“nicht bestanden”.
Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 103 San-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103 San-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 103 San-AV