§ 110 San-AV Verkürzte Ausbildung für Mediziner – Berufsmodul

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung im Berufsmodul für Mediziner umfasst die in der Anlage 10 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
  2. (2)Absatz 2,Für die Durchführung der verkürzten Ausbildung im Berufsmodul für Mediziner gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Abschnittes.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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