Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der mit “nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Sachgebiete oder Unterrichtsfächer im Rahmen der Eignungsprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt werden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung des wiederholten Anpassungslehrganges tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5).
(4)Absatz 4,Wird
1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung eines Sachgebietes oder Unterrichtsfachs im Rahmen der Eignungsprüfung mit “nicht genügend” (5) oder
2.Ziffer 2der wiederholte Anpassungslehrgang mit “nicht bestanden”
beurteilt, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(5)Absatz 5,Eine gemäß Abs. 4 ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.Eine gemäß Absatz 4, ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 119 San-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 119 San-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 119 San-AV