Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 117 bis 120 anderes ergibt. Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der Paragraphen 117 bis 120 anderes ergibt.
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