Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
(1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3)Absatz 3,Die Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.Die Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß Paragraphen 14, Absatz 3 und 44 Absatz 3, anzurechnen.
(4)Absatz 4,Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrganges sind mit den Beurteilungsstufen
1.Ziffer eins“bestanden” oder
2.Ziffer 2“nicht bestanden”
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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