Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
(1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 25 oder 26 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Modulleitung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Modulleitung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(3)Absatz 3,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 120 San-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 120 San-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 120 San-AV