§ 122 San-AV Übergangsbestimmungen

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 57 SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 27 auszustellen.Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 57, SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 27 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 58 SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 28 auszustellen.Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 58, SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 28 auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 59 SanG erfüllen und deren entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgreich überprüft wurden, ist gemäß dem Muster der Anlage 29 auszustellen.Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 59, SanG erfüllen und deren entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgreich überprüft wurden, ist gemäß dem Muster der Anlage 29 auszustellen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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