§ 113 San-AV Ergänzungsausbildung

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
    1. 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten. Ergänzungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von Einzelprüfungen durch die Lehrkräfte abzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Folgende Beurteilungsstufen (Noten) sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins“sehr gut” (1),
    2. 2.Ziffer 2“gut” (2),
    3. 3.Ziffer 3“befriedigend” (3),
    4. 4.Ziffer 4“genügend” (4),
    5. 5.Ziffer 5“nicht genügend” (5).
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “sehr gut” bis “genügend” (1 bis 4) gegeben.
  4. (4)Absatz 4,Die Leistungen im Rahmen eines Praktikums sind mit
    1. 1.Ziffer eins“bestanden” oder
    2. 2.Ziffer 2“nicht bestanden”
    zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
  5. (5)Absatz 5,Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß Paragraphen 14, Absatz 3 und 44 Absatz 3, anzurechnen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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