Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 103 ist die Gesamtleistung bei der Abschlussprüfung zu beurteilen.Auf Grund der Beurteilungen gemäß Paragraph 103, ist die Gesamtleistung bei der Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Modulteilnehmer sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1.Ziffer eins“mit Erfolg bestanden” oder
2.Ziffer 2“nicht bestanden”.
Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen mit der Beurteilungsstufe “bestanden” beurteilt wurden.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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