Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in Anlage 9 angeführten theoretischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Modulleiter kann festsetzen, dass in Unterrichtsfächern anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium zu erfolgen hat. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen Unterrichtsfächern.
(3)Absatz 3,Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist vom Modulleiter unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
1.Ziffer einsder Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur Abschlussprüfung anzutreten, oder
2.Ziffer 2die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
(4)Absatz 4,Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere:Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Absatz 3, sind insbesondere:
1.Ziffer einsKrankheit oder Entbindung oder
2.Ziffer 2andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der Modulleiter.
(5)Absatz 5,Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Absatz 4, angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, SanG vor.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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