Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2.Ziffer 2Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
3.Ziffer 3Namen der Prüfungskandidaten,
4.Ziffer 4Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
5.Ziffer 5Prüfungsfragen und
6.Ziffer 6Beurteilung der Prüfungen.
(3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
1.Ziffer einsvon der Modulleitung oder
2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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