§ 89 San-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026

Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn

  1. 1.Ziffer einseine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter mit allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion besteht,
  2. 2.Ziffer 2der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
  3. 3.Ziffer 3die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
  4. 4.Ziffer 4eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 79 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – allgemeine Notfallkompetenzen§ 80 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – allgemeine Notfallkompetenzen§ 81 San-AV Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation§ 82 San-AV Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation§ 83 San-AV Teilnahmeverpflichtung – Beatmung und Intubation§ 84 San-AV Theoretische Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 85 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 86 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Beatmung und Intubation§ 87 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Beatmung und Intubation§ 88 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 89 San-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 90 San-AV Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 91 San-AV Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 92 San-AV§ 93 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 94 San-AV Abschlussprüfungsprotokoll – Beatmung und Intubation§ 95 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 96 San-AV Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 97 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 98 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – Beatmung und Intubation§ 99 San-AV Ausbildung im Berufsmodul
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 88 San-AV
§ 90 San-AV