Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1.Ziffer einseine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter mit allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion besteht,
2.Ziffer 2der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
3.Ziffer 3die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
4.Ziffer 4eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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