Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
1.Ziffer einsin der Krankenanstalt tätig sind und
2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.
(2)Absatz 2,Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sindFachkompetente Personen gemäß Absatz eins, sind
1.Ziffer einsNotärzte,
2.Ziffer 2geeignete Fachärzte und
3.Ziffer 3Turnusärzte in Ausbildung zu einem geeigneten Facharzt.
(3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
2.Ziffer 2zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5)Absatz 5,Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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