§ 87 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Beatmung und Intubation

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
    1. 1.Ziffer einsin der Krankenanstalt tätig sind und
    2. 2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.
  2. (2)Absatz 2,Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sindFachkompetente Personen gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsNotärzte,
    2. 2.Ziffer 2geeignete Fachärzte und
    3. 3.Ziffer 3Turnusärzte in Ausbildung zu einem geeigneten Facharzt.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
    2. 2.Ziffer 2zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5,Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 87 San-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 San-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 87 San-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 87 San-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 87 San-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 77 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 78 San-AV Nichtantreten zu kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 79 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – allgemeine Notfallkompetenzen§ 80 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – allgemeine Notfallkompetenzen§ 81 San-AV Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation§ 82 San-AV Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation§ 83 San-AV Teilnahmeverpflichtung – Beatmung und Intubation§ 84 San-AV Theoretische Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 85 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 86 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Beatmung und Intubation§ 87 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Beatmung und Intubation§ 88 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 89 San-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 90 San-AV Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 91 San-AV Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 92 San-AV§ 93 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 94 San-AV Abschlussprüfungsprotokoll – Beatmung und Intubation§ 95 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 96 San-AV Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 97 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – Beatmung und Intubation
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 86 San-AV
§ 88 San-AV