§ 91 San-AV Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist an einem Termin durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
    1. 1.Ziffer einseine Liste der Modulteilnehmer,
    2. 2.Ziffer 2Vorschläge für den Prüfungstermin und
    3. 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer
    bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 89 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 89, zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 91 San-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 91 San-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 91 San-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 91 San-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 91 San-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 81 San-AV Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation§ 82 San-AV Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation§ 83 San-AV Teilnahmeverpflichtung – Beatmung und Intubation§ 84 San-AV Theoretische Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 85 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 86 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Beatmung und Intubation§ 87 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Beatmung und Intubation§ 88 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 89 San-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 90 San-AV Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 91 San-AV Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 92 San-AV§ 93 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 94 San-AV Abschlussprüfungsprotokoll – Beatmung und Intubation§ 95 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 96 San-AV Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 97 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 98 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – Beatmung und Intubation§ 99 San-AV Ausbildung im Berufsmodul§ 100 San-AV Teilnahmeverpflichtung – Berufsmodul§ 101 San-AV Theoretische Ausbildung – Berufsmodul
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 90 San-AV
§ 92 San-AV