§ 97 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – Beatmung und Intubation

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026

Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.

In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 97 San-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97 San-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 97 San-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 97 San-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 97 San-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 96 San-AV
§ 98 San-AV