Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom Modulleiter bestellt sind.
(2)Absatz 2,Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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