Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Ist ein Modulteilnehmer
1.Ziffer einsdurch Krankheit oder Entbindung oder
2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2)Absatz 2,Tritt ein Modulteilnehmer zur Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit “nicht bestanden” zu beurteilen.Tritt ein Modulteilnehmer zur Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit “nicht bestanden” zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Modulleiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet der Modulleiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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