Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Teilprüfungen der Abschlussprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden” beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.Die Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind vom Modulleiter festzusetzen.
(4)Absatz 4,Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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