Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Personen, die zur Ausübung folgender Gesundheitsberufe berechtigt sind, sind von der verpflichtenden Absolvierung des Berufsmoduls befreit:
1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2.Ziffer 2Pflegehelfer,
3.Ziffer 3Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
4.Ziffer 4Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes,
5.Ziffer 5Diplomierte Kardiotechniker,
6.Ziffer 6Hebammen,
7.Ziffer 7Medizinische Masseure,
8.Ziffer 8Heilmasseure.
(2)Absatz 2,Der Modulleiter hat Personen gemäß Abs. 1 über Antrag und bei Nachweis einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 23 auszustellen.Der Modulleiter hat Personen gemäß Absatz eins, über Antrag und bei Nachweis einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 23 auszustellen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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