Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
(1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 24 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilungen der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten, ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bzw. vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilungen der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten, ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bzw. vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
2.Ziffer 2die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.
(4)Absatz 4,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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