§ 114 San-AV Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung abzulegen. Wiederholungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von Einzelprüfungen abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Jedes Praktikum, das mit “nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5). Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
  4. (4)Absatz 4,Wird
    1. 1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note “nicht genügend” (5) oder
    2. 2.Ziffer 2ein wiederholtes Praktikum mit “nicht bestanden”
    beurteilt, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 4 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 4, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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