Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
(1)Absatz eins,Über die Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Prüfer,
2.Ziffer 2Datum der Abschlussprüfung,
3.Ziffer 3Namen der Modulteilnehmer,
4.Ziffer 4Prüfungsfragen und
5.Ziffer 5Beurteilung der Prüfungen.
(3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist vom Modulleiter und den Prüfern zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
1.Ziffer einsvom Modulleiter oder
2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der Abschlussprüfung aufzubewahren.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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