Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
Wird eine Teilprüfung der Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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