§ 108 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – Berufsmodul

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026

Wird eine Teilprüfung der Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.

In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 108 San-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108 San-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 108 San-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 108 San-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 108 San-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 107 San-AV
§ 109 San-AV