§ 88 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach Abschluss der Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 78 San-AV Nichtantreten zu kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 79 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – allgemeine Notfallkompetenzen§ 80 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – allgemeine Notfallkompetenzen§ 81 San-AV Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation§ 82 San-AV Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation§ 83 San-AV Teilnahmeverpflichtung – Beatmung und Intubation§ 84 San-AV Theoretische Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 85 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 86 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Beatmung und Intubation§ 87 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Beatmung und Intubation§ 88 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 89 San-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 90 San-AV Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 91 San-AV Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 92 San-AV§ 93 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 94 San-AV Abschlussprüfungsprotokoll – Beatmung und Intubation§ 95 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 96 San-AV Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 97 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 98 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – Beatmung und Intubation
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 87 San-AV
§ 89 San-AV