§ 80 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – allgemeine Notfallkompetenzen

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung in den allgemeinen Notfallkompetenzen sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 15 bis 18 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
  5. (5)Absatz 5,Eine erworbene allgemeine Notfallkompetenz ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter in den Fortbildungspass einzutragen. Der Fortbildungspass ist den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
  6. (6)Absatz 6,Personen, die eine Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich einer allfälligen Prüfung auszustellen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 70 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 71 San-AV Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 72 San-AV Inhalte der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 73 San-AV Abläufe der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 74 San-AV§ 75 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 76 San-AV Abschlussprüfungsprotokolle – allgemeine Notfallkompetenzen§ 77 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 78 San-AV Nichtantreten zu kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 79 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – allgemeine Notfallkompetenzen§ 80 San-AV Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – allgemeine Notfallkompetenzen§ 81 San-AV Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation§ 82 San-AV Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation§ 83 San-AV Teilnahmeverpflichtung – Beatmung und Intubation§ 84 San-AV Theoretische Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 85 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung – Beatmung und Intubation§ 86 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Beatmung und Intubation§ 87 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Beatmung und Intubation§ 88 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 89 San-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation§ 90 San-AV Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 79 San-AV
§ 81 San-AV