Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen ist je eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in den allgemeinen Notfallkompetenzen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 70 San-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 San-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 70 San-AV